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   BVerfG, 27.06.2013 - 1 BvR 1501/13   

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https://dejure.org/2013,14579
BVerfG, 27.06.2013 - 1 BvR 1501/13 (https://dejure.org/2013,14579)
BVerfG, Entscheidung vom 27.06.2013 - 1 BvR 1501/13 (https://dejure.org/2013,14579)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juni 2013 - 1 BvR 1501/13 (https://dejure.org/2013,14579)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz und Einrichtung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (BTU) - Aussetzung des Vollzugs des angegriffenen Landesgesetzes aufgrund einer Gesamtabwägung nicht gerechtfertigt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, §§ 69 ff HSchulG BB 2008
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz und Einrichtung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (BTU) - Aussetzung des Vollzugs des angegriffenen Landesgesetzes aufgrund einer ...

  • Wolters Kluwer

    Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz und Überführung der Mitglieder, Planstellen, Stellen und Mittel

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz und Einrichtung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (BTU) - Aussetzung des Vollzugs des angegriffenen Landesgesetzes aufgrund einer ...

  • ra.de
  • lr-online.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz und Überführung der Mitglieder, Planstellen, Stellen und Mittel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg abgelehnt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BTU Cottbus-Senftenberg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BTU Cottbus-Senftenberg - Hochschulfusion und die Grundrechte der Fakultäten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz - BVerfG lehnt Eilantrag gegen Fusion ab

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg abgelehnt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BVerfG lehnt Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Fusion von Universität und Fachhochschule Lausitz ab - Durch Fusion verursachte unumkehrbare und unzumutbare Beeinträchtigungen für Studenten nicht erkennbar

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 1145
  • NJ 2013, 375
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2013 - 1 BvR 1501/13
    Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab (vgl. BVerfGE 55, 1 ; stRspr), bei einer Aussetzung eines Gesetzes ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 m.w.N. und BVerfGE 29, 318 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 131, 47 ; stRspr).

    Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle vom Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für die Beschwerdeführerinnen ergeben (vgl. BVerfGE 131, 47 ; stRspr).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2013 - 1 BvR 1501/13
    Insoweit sind sie im Verfahren der Verfassungsbeschwerde und damit auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beschwerdefähig (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 68, 193 ; 75, 192 ; 93, 85 ; 111, 333 ; s.a. BVerfGK 5, 135 ).

    Insofern den Fakultäten als organisatorische Grundeinheiten der Hochschulen für Lehre und Forschung (§ 69 Abs. 1 Satz 1 BbgHG) eigene Grundrechtspositionen zustehen, ist deren Geltendmachung von der Aufgabenzuweisung aber mit umfasst (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Auch ist die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für Fakultäten anerkannt (vgl. grundsätzlich BVerfGE 15, 256 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2013 - 1 BvR 1501/13
    Insoweit sind sie im Verfahren der Verfassungsbeschwerde und damit auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beschwerdefähig (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 68, 193 ; 75, 192 ; 93, 85 ; 111, 333 ; s.a. BVerfGK 5, 135 ).

    Insofern den Fakultäten als organisatorische Grundeinheiten der Hochschulen für Lehre und Forschung (§ 69 Abs. 1 Satz 1 BbgHG) eigene Grundrechtspositionen zustehen, ist deren Geltendmachung von der Aufgabenzuweisung aber mit umfasst (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Auch ist die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für Fakultäten anerkannt (vgl. grundsätzlich BVerfGE 15, 256 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Universitätsgesetz NRW

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2013 - 1 BvR 1501/13
    Insoweit sind sie im Verfahren der Verfassungsbeschwerde und damit auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beschwerdefähig (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 68, 193 ; 75, 192 ; 93, 85 ; 111, 333 ; s.a. BVerfGK 5, 135 ).

    Insofern den Fakultäten als organisatorische Grundeinheiten der Hochschulen für Lehre und Forschung (§ 69 Abs. 1 Satz 1 BbgHG) eigene Grundrechtspositionen zustehen, ist deren Geltendmachung von der Aufgabenzuweisung aber mit umfasst (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Auch ist die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für Fakultäten anerkannt (vgl. grundsätzlich BVerfGE 15, 256 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2013 - 1 BvR 1501/13
    Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass im Fall der vorläufig weiteren Wirksamkeit des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz endgültige und nicht wiedergutzumachende Schäden von besonderem Gewicht oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten wieder ausräumbare vollendete Tatsachen geschaffen würden (vgl. BVerfGE 91, 70 ).

    Kann ein Überwiegen der Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, nicht festgestellt werden, fordert das gemeine Wohl den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht (vgl. BVerfGE 91, 70 m.w.N.).

  • BVerfG, 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04

    Keine Grundrechtsverletzung durch Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2013 - 1 BvR 1501/13
    Insoweit sind sie im Verfahren der Verfassungsbeschwerde und damit auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beschwerdefähig (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 68, 193 ; 75, 192 ; 93, 85 ; 111, 333 ; s.a. BVerfGK 5, 135 ).

    Schließlich steht gegen die Aufhebung von Studiengängen wiederum verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung (vgl. BVerfGK 5, 135 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2013 - 1 BvR 1501/13
    aa) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerinnen gegen ein Gesetz vorgehen, denn sie sind von diesem unmittelbar betroffen (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 109, 279 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2013 - 1 BvR 1501/13
    aa) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerinnen gegen ein Gesetz vorgehen, denn sie sind von diesem unmittelbar betroffen (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 109, 279 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2013 - 1 BvR 1501/13
    Insoweit sind sie im Verfahren der Verfassungsbeschwerde und damit auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beschwerdefähig (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 68, 193 ; 75, 192 ; 93, 85 ; 111, 333 ; s.a. BVerfGK 5, 135 ).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2013 - 1 BvR 1501/13
    Insoweit sind sie im Verfahren der Verfassungsbeschwerde und damit auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beschwerdefähig (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 68, 193 ; 75, 192 ; 93, 85 ; 111, 333 ; s.a. BVerfGK 5, 135 ).
  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

  • BVerfG, 10.11.1970 - 1 BvR 398/70

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Vollzug des Hessischen

  • BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1245/90

    Abwägung bei Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Auflösung

  • BVerwG, 30.05.2018 - 6 A 3.16

    Klage der DE-CIX Management GmbH erfolglos

    Ebenso wenig ist die Tätigkeit der Klägerin mit der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten vermittelnden Tätigkeit eines Verlages im Wirkbereich der Kunst (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 - BVerfGE 119, 1 ), mit der von Art. 8 GG erfassten Stellung eines Versammlungsveranstalters (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 - BVerfGE 122, 342 ) oder mit den von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit gewährleisteten Stellung der Universitäten und Fakultäten (dazu BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 1963 - 1 BvR 316/60 - BVerfGE 15, 256 und vom 27. Juni 2013 - 1 BvR 1501/13 - NVwZ 2013, 1145 ) vergleichbar.
  • BFH, 25.11.2014 - VII B 65/14

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

    Ohne Rücksicht auf die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechenden Gründe sind die Nachteile des Ausbleibens einer vorläufigen Maßnahme gegen die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn die Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes erginge, die Verfassungsbeschwerde aber schließlich ohne Erfolg bliebe (BVerfG-Beschluss vom 27. Juni 2013  1 BvR 1501/13, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2013, 1145, m.w.N.).

    Von dieser Möglichkeit ist nach Auffassung des BVerfG nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen, denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz stellt stets einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dar, so dass die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, ein besonderes Gewicht haben müssen (BVerfG-Beschlüsse in NVwZ 2013, 1145, und vom 22. Mai 2001  2 BvQ 48/00, BVerfGE 104, 23, 27 f.).

    Keiner entscheidungserheblichen Bedeutung kommen dabei die Gründe zu, die für die Verfassungswidrigkeit oder Unionsrechtswidrigkeit des KernbrStG sprechen (BVerfG-Beschluss in NVwZ 2013, 1145, m.w.N., und BFH-Beschluss in BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15

    Antrag auf einstweilige Aussetzung des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg

    Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz ist stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 2 BvQ 48/00 -, BVerfGE 104, 23, juris Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 1 BvR 1501/13 -, NVwZ 2013, 1145, juris 15; BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 2 BvR 2347/15 -, juris Rn. 10).
  • FG Niedersachsen, 22.09.2015 - 7 V 89/14

    Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über die Festsetzung des

    Ohne Rücksicht auf die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechenden Gründe seien die Nachteile des Ausbleibens einer vorläufigen Maßnahme gegen die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn die Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes erginge, die Verfassungsbeschwerde aber schließlich ohne Erfolg bliebe (BVerfG-Beschluss vom 27. Juni 2013 1 BvR 1501/13, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2013, 1145, m.w.N.).

    Von dieser Möglichkeit sei nach Auffassung des BVerfG nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen, denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz stelle stets einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dar, so dass die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprächen, ein besonderes Gewicht haben müssten (BVerfG-Beschlüsse in NVwZ 2013, 1145, und vom 22. Mai 2001 2 BvQ 48/00, BVerfGE 104, 23, 27 f.).

  • BFH, 17.12.2018 - VIII B 91/18

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des VergnStG BR

    Sie setzt den Eintritt erheblicher Nachteile für den Antragsteller voraus (BVerfG-Beschluss vom 27. Juni 2013 1 BvR 1501/13, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2013, 1145), an denen es vorliegend angesichts der eher geringfügigen Belastung, die ohne weiteres im Hauptsacheverfahren beseitigt werden kann, fehlt.
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